Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Die F-Gas-Verordnung  ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten, nach dem sie durch den Europäischen Rat am 14. April 2014 angenommen wurde.

Wichtige Änderungen:

  • Kältemittelfüllmengen werden nicht mehr in Kilogramm, sondern nach ihrem Treibhauspotential in CO2-Äquivalenten gewichtet!
  • Es erfolgt eine schrittweise Reduktion (sog. "Phase-Down-Szenario"), der HFKW-Mengen, die in die EU in Verkehr gebracht werden dürfen. (Artikel 15)
  • Beschränkung des Inverkehrbringens (Artikel 11)
    Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 sind.
  • Beschränkung der Verwendung (Artikel 13)
    Ab 01.01.2020: Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥ 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen CO2-Äquivalent 
  • Dichtigkeitskontrollen (Artikel 4)
    Die Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie Kühllastwagen, Kühlanhänger und ORC-Systeme, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial ab 5 Tonnen CO2 enthalten,[...] stellen eine Kontrolle der Einrichtung auf Dichtheit sicher.

Weitere Artikel in der F-Gas Verordnung befassen sich unter anderem mit Bestimmungen bei der Leckage, der Bestimmung zur Führung von Aufzeichnungen und Zertifizierung. Das Themenfeld berührt dabei fast jeden Betreiber von Kälteanlagen. Wir beraten Sie zu dieser Verordnung gern. Nehmen Sie Kontakt mir uns auf.

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